AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen Die Signal Intelligence Development & Dispatch GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kersten Kriegbaum (im Folgenden "Lizenzgeber"), bietet Unternehmern und Unternehmen (im Folgenden „Lizenznehmer") die Nutzung einer Software zur Arbeitszeiterfassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an. § 1 Geltung (1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen des Lizenzgebers bereitgestellt und/oder erbracht werden. (2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer haben Vorrang vor diesen AGB. § 2 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieser AGB ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der vom Lizenzgeber entwickelten Software zur Zeiterfassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Software as a Service (nachfolgend „Software" genannt) nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 6. (2) Die Software wird vom Lizenzgeber über das Internet zur Verfügung gestellt. Dem Lizenznehmer wird ermöglicht, die auf den Servern des Lizenzgebers bzw. eines vom Lizenzgeber beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit des Vertrages für eigene Zwecke zu nutzen. Die Benutzerdokumentation ist zudem jederzeit während der Nutzung der Software einsehbar und kann in einem gängigen Format heruntergeladen werden. § 3 Vertragsschluss (1) Die Darstellung der Software auf den Webseiten des Lizenzgebers stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. (2) Auf Anfrage erstellt der Lizenzgeber ein Angebot, das nach Annahme durch den Lizenznehmer zu einem verbindlichen Vertragsschluss führt. (3) Nach dem Vertragsschluss und Erhalt der vereinbarten Zahlung bzw. nach Einrichtung des bestellten Zugangs schaltet der Lizenzgeber dem Kunden einen Administrator Account zur Verfügung und erstellt eine Organisation, die den Betrieb des Kunden abbildet und es dem Kunden ermöglicht, Mitarbeiter, Kunden und Projekte anzulegen und die bestellten Funktionen zu nutzen. (4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen oder eine gemeinsame Nutzung mit Dritten ist nicht gestattet. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Missbrauch den Zugang zu der Software zu sperren. § 4 Art und Umfang der Leistung (1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Nutzung der Software am Router-Ausgang des jeweiligen Rechenzentrums des Lizenzgebers („Übergabe") zur Verfügung. Der Leistungsumfang der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl und bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung. Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergabepunkt und den IT-Systemen des Lizenznehmers. (2) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse des Lizenznehmers schuldet der Lizenzgeber nicht, es sei denn, die Parteien haben abweichendes vereinbart. (3) Der Lizenzgeber kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Er wird dabei die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen und ihn rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Lizenznehmers, kann dieser innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Leistungsänderung schriftlich oder in Textform kündigen. (4) Der Lizenzgeber wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen. Die Wartung kann regelmäßig während des laufenden Betriebs erfolgen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, wird sie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers durchgeführt, es sei denn, dass aufgrund zwingender Gründe eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden muss. § 5 Service Levels; Störungsbehebung (1) Der Lizenzgeber gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der zur Nutzung bereitgestellten Software von mindestens 99,9 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers. (2) Zu der gewährleisteten Verfügbarkeit zählt nicht die Verfügbarkeit externer Daten, die von der Software genutzt werden. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung einer Behebungszeit von bis zu 4 Stunden bei schwerwiegenden Störungen und bis zu 12 Stunden bei erheblichen Störungen – jeweils ab Meldung und innerhalb der Servicezeiten (siehe Abs. 3) – gelten nicht als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Lizenzgebers im Rechenzentrum maßgeblich. (3) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber Störungen unverzüglich zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist grundsätzlich von Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich (Servicezeiten). Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Lizenznehmers spätestens innerhalb der nachfolgenden Reaktionszeiten mit der Analyse und möglichst schon mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten des Lizenzgebers unter Beachtung seiner vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht. a) Bei schwerwiegenden Störungen (die Nutzung der Software insgesamt ist nicht möglich) wird der Lizenzgeber unverzüglich mit der Störungsbehebung beginnen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der ordnungsgemäßen Störungsmeldung. b) Der Lizenzgeber wird bei erheblichen Störungen innerhalb eines Werktages mit der Störungsbehebung beginnen. c) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Lizenzgebers. (4) Für jede vollendete Stunde der Unterschreitung der monatlichen Verfügbarkeit der Leistungen verwirkt der Lizenzgeber eine Vertragsstrafe iHv. 0,5 % des vereinbarten monatlichen Entgelts. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach beschränkt auf 100 % des Entgelts für den betroffenen Monat. (5) Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber bleiben unberührt. § 6 Nutzungsumfang und -rechte (1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die überlassene Software ausschließlich zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer erfolgt nicht. (2) Soweit die Software ausschließlich auf den Servern des Lizenzgebers oder eines von diesem beauftragten Dienstleister abläuft, bedarf der Lizenznehmer keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Lizenzgeber räumt auch keine solche Rechte ein. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer aber während der vertraglich festgelegten Zeit ein einfaches, d. h. nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Recht ein, im vertraglich vereinbarten Umfang auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die bereitgestellten Daten für den internen Gebrauch herunterzuladen, diese zu vervielfältigen und zeitlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu speichern. (3) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer den zur uneingeschränkten vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Speicherplatz für die vom Lizenznehmer und den zugelassenen Nutzern durch Nutzung der Software erzeugten Daten sowie der dafür notwendigen Daten zur Verfügung. (4) Sofern und soweit während der Laufzeit der vereinbarten Softwarenutzung, insbesondere durch Zusammenstellung von Zeiterfassungsdaten, durch danach erlaubte Tätigkeiten des Lizenznehmers auf dem Server des Lizenzgebers Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte an diesen Datenbankwerken dem Lizenznehmer zeitlich unbefristet zu. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, die durch den Lizenznehmer bei der Nutzung Software erstellten Daten im zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlichen Maße zu vervielfältigen. Gleiches gilt für vom Lizenznehmer auf die Server des Lizenzgebers geladene Dateien. (5) Der Lizenznehmer bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbankwerke. Eine Speicherung der Daten auf dem Server des Lizenzgebers erfolgt während der vertraglich festgelegten Zeit, in der der Lizenznehmer seine Daten jederzeit herunterladen und bei sich stationär speichern kann. Nach dem Vertragsende löscht der Lizenzgeber alle vom Lizenznehmer auf seinen Servern abgelegten Daten vollständig. § 7 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers (1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich nach Erstellung des Administrator-Accounts für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Accounts einzurichten. (2) Der Lizenznehmer ist für den Inhalt der von ihm bzw. seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Software eingestellten Daten vollständig allein verantwortlich. Der Lizenzgeber nimmt insoweit keine Überprüfungen dieser Daten vor. (3) Der Lizenznehmer sichert zu, dass die auf den Servern des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer bereitgestellten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung durch den Lizenzgeber, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Regelung geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen. (4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Rechte des Lizenzgebers zu beeinträchtigen. Dazu zählen z.B. auch die Veröffentlichung oder die Weitergabe der Toolzugänge an nicht berechtigte Nutzer oder Angebote des Lizenzgebers an Dritte. Der Lizenznehmer haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen des Lizenzgebers gewährt, sofern er nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat. (5) Der Lizenznehmer hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen. § 8 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten. (2) Bei Verträgen mit einer zwölfmonatigen Vertragslaufzeit gilt eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um zwölf Monate, bis eine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von einem Monat vor dem Verlängerungsdatum kündigt. (3) Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. (4) Die Kündigung muss in Textform erfolgen. § 9 Entgelt, Fälligkeit und Verzug (1) Alle Preise, die in den Angeboten des Lizenzgebers und/oder auf den Webseiten des Lizenznehmers angegeben sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Lizenzkosten fallen jeweils mit Beauftragung an und sind im Voraus zu bezahlen. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lizenznehmer in Verzug. (3) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9 %) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. § 10 Gewährleistung (1) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. (2) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist. a) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. b) Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. (3) Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber wegen etwaiger Sach- und/oder Rechtsmängel. Für Schadens- und/ oder Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen des § 11. (4) Bei Werkverträgen gelten die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist. a) Der Lizenznehmer hat das Werk unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. b) Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel. (5) Mängelansprüche können innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Es gelten die Haftungsregelungen des § 11. § 11 Haftung (1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, - für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie - im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist. In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die Lizenzsumme für maximal ein Jahr der jeweiligen Bestellung oder auf 250.000,00 Euro pro Schadensfall, je nachdem, was höher ist, begrenzt, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. (3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. (4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers. § 12 Datenschutz; Geheimhaltung (1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. (2) Da der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. Der Lizenzgeber wird die entsprechenden personenbezogenen Daten nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Lizenznehmers verarbeiten. (3) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen und Angeboten des Lizenzgebers), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfahren, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Parteien verpflichten sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren, soweit sie Zugang zu den vertraulichen Informationen haben. (4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. § 13 Sonstige Vereinbarungen (1) Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Darmstadt. Stand August 2024